CO₂-Kosten aufteilen: Stufenmodell mit Rechenbeispiel
Seit 2023 trägst du als Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten deiner Heizung selbst. Wie groß dein Teil ist, hängt davon ab, wie viel CO₂ das Gebäude je Quadratmeter Wohnfläche ausstößt. Die Rechnung dahinter ist kurz. Dieses Beispiel geht sie Schritt für Schritt durch, von der Rechnung des Gasversorgers bis zur Gutschrift auf der Abrechnung eines Mieters.
Stand
Das Wichtigste in Kürze
- Die CO₂-Kosten der Heizung teilst du mit deinen Mietern. Dein Anteil liegt je nach CO₂-Ausstoß des Gebäudes zwischen 0 und 95 Prozent. Je mehr das Haus ausstößt, desto mehr trägst du.
- Die Kilogramm CO₂ und den CO₂-Preisbestandteil liest du von der Rechnung deines Brennstoff- oder Wärmelieferanten ab. Er muss beides ausweisen.
- Du teilst die Kilogramm CO₂ durch die Wohnfläche, rundest auf eine Nachkommastelle und liest die Stufe aus der Tabelle des Gesetzes ab.
- Deinen Anteil ziehst du ab. Den Rest verteilst du nach demselben Schlüssel wie die Heizkosten auf die Mieter.
- In der Heizkostenabrechnung müssen der Anteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen stehen. Fehlen sie, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen.
Auf dieser Seite
- Was in der Heizkostenabrechnung stehen muss
- Das Beispiel: ein Haus mit Gasheizung
- Schritt 1: Die Rechnung des Lieferanten lesen
- Schritt 2: Kilogramm CO₂ je Quadratmeter
- Schritt 3: Die Stufe ablesen
- Schritt 4: Deinen Anteil abziehen
- Schritt 5: Den Rest wie die Heizkosten verteilen
- Schritt 6: Die Gutschrift auf der Abrechnung
- Derselbe Fall, von Sivon gerechnet
- Der CO₂-Preis je Jahr
- Was das Gesetz außerdem regelt
- Ab 2028: neue Gas- und Ölheizungen
- Häufige Fragen
- Rechtsgrundlagen
Was in der Heizkostenabrechnung stehen muss
Die Aufteilung ist keine Kulanz, und sie braucht keine Vereinbarung. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG) gilt für jeden Abrechnungszeitraum, der am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnt, und es geht dem Mietvertrag vor.
Entscheidend für dich ist § 7 Abs. 3: In der Heizkostenabrechnung weist du drei Dinge aus.
- den Anteil des Mieters an den CO₂-Kosten
- die Einstufung des Gebäudes, also seinen CO₂-Ausstoß je Quadratmeter und die Stufe, die daraus folgt
- die Berechnungsgrundlagen, mit denen der Mieter das nachrechnen kann
Fehlen diese Angaben oder hast du den Anteil des Mieters gar nicht bestimmt, darf er seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4). Gemeint sind seine gesamten Heizkosten, nicht nur die CO₂-Kosten darin.
Das Beispiel: ein Haus mit Gasheizung
Ein Wohnhaus mit vier vermieteten Wohnungen und zusammen 272 m² Wohnfläche, beheizt von einer Gaszentralheizung. Abgerechnet wird das Kalenderjahr 2025, alle Mieter haben das ganze Jahr im Haus gewohnt.
| Wohnung | Wohnfläche | Wärmeverbrauch 2025 |
|---|---|---|
| EG links | 76 m² | 8.400 kWh |
| EG rechts | 63 m² | 6.900 kWh |
| OG links | 76 m² | 9.000 kWh |
| OG rechts | 57 m² | 5.700 kWh |
| Haus | 272 m² | 30.000 kWh |
Die Jahresrechnung des Gasversorgers beläuft sich auf 3.900,00 €. Die Heizkosten werden zu 70 % nach Verbrauch und zu 30 % nach Wohnfläche verteilt.
Das Gesetz gibt die Reihenfolge der Schritte vor, und das Beispiel folgt ihr. In Sivon trägst du die Rechnung und die Kilogramm CO₂ ein, und die Schritte rechnen sich selbst, wie am Ende zu sehen.
Schritt 1: Die Rechnung des Lieferanten lesen
Du musst nichts schätzen und nichts umrechnen. Dein Lieferant ist verpflichtet, auf der Rechnung auszuweisen, was du brauchst (§ 3 Abs. 1):
- die Brennstoffemissionen in Kilogramm CO₂
- den Preisbestandteil der CO₂-Kosten, also den Betrag in Euro
- den Emissionsfaktor des Brennstoffs und den Energiegehalt der gelieferten Menge
Für das Beispiel stehen auf der Gasrechnung 6.528 kg CO₂ und ein CO₂-Preisbestandteil von 427,26 €. Der Lieferant kommt so auf den Betrag: Emissionen mal CO₂-Preis des Lieferjahres, zuzüglich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 3).
- Brennstoffemissionen
- 6.528 kg CO₂
- CO₂-Preis 2025 6,528 t × 55,00 € je Tonne
- 359,04 €
- Umsatzsteuer 19 % von 359,04 €
- 68,22 €
- CO₂-Preisbestandteil
- 427,26 €
Die 427,26 € kommen nicht zur Gasrechnung hinzu. Sie stecken bereits in den 3.900,00 €. Die Angabe sagt nur, wie viel davon CO₂-Preis ist.
Hast du im Jahr mehrere Rechnungen bekommen, zählst du die Kilogramm und die Beträge zusammen. Deckt eine Rechnung nicht genau deinen Abrechnungszeitraum ab, rechnest du ihre Emissionen auf den Abrechnungszeitraum um (§ 5 Abs. 1).
Schritt 2: Kilogramm CO₂ je Quadratmeter
Jetzt bestimmst du, wie viel CO₂ das Gebäude je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr ausstößt. Das Ergebnis rundest du auf eine Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1).
- Brennstoffemissionen
- 6.528 kg CO₂
- Wohnfläche des Gebäudes
- 272 m²
- CO₂-Ausstoß je Quadratmeter 6.528 kg ÷ 272 m², auf eine Nachkommastelle gerundet
- 24,0 kg/m²
Schritt 3: Die Stufe ablesen
Den gerundeten Wert ordnest du in die Tabelle ein, die dem Gesetz als Anlage beigefügt ist. Sie gilt für Wohngebäude und hat zehn Stufen:
| Stufe | CO₂-Ausstoß je m² Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|---|
| 1 | unter 12 kg | 100 % | 0 % |
| 2 | 12 bis unter 17 kg | 90 % | 10 % |
| 3 | 17 bis unter 22 kg | 80 % | 20 % |
| 4 | 22 bis unter 27 kg | 70 % | 30 % |
| 5 | 27 bis unter 32 kg | 60 % | 40 % |
| 6 | 32 bis unter 37 kg | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis unter 42 kg | 40 % | 60 % |
| 8 | 42 bis unter 47 kg | 30 % | 70 % |
| 9 | 47 bis unter 52 kg | 20 % | 80 % |
| 10 | ab 52 kg | 5 % | 95 % |
Mit 24,0 kg/m² liegt das Haus in Stufe 4. Die Mieter tragen 70 % der CO₂-Kosten, du trägst 30 %.
Die Tabelle ist eine Obergrenze für den Mieter: Eine Vereinbarung, nach der er mehr trägt als den Anteil seiner Stufe, ist unwirksam (§ 6 Abs. 1).
Schritt 4: Deinen Anteil abziehen
Von den CO₂-Kosten des Abrechnungszeitraums ziehst du deinen Anteil ab. Was bleibt, tragen die Mieter gemeinsam.
- CO₂-Kosten laut Gasrechnung
- 427,26 €
- Dein Anteil 30 % von 427,26 €
- −128,18 €
- Anteil der Mieter 70 % von 427,26 €
- 299,08 €
Schritt 5: Den Rest wie die Heizkosten verteilen
Für den Anteil der Mieter gibt es keinen eigenen Schlüssel. Du verteilst ihn so, wie du auch die Heizkosten verteilst (§ 7 Abs. 1). Bei einer Zentralheizung heißt das: mindestens 50 und höchstens 70 % nach dem erfassten Verbrauch, den Rest nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum (§ 7 HeizkostenV). Wie du einen solchen Umlageschlüssel festlegst und wie sich die Heizkosten in Verbrauchs- und Grundkosten teilen, steht in eigenen Ratgebern. Wie aus den Heizkosten und allen anderen Kosten die Abrechnung wird, zeigt der Ratgeber Nebenkostenabrechnung erstellen.
Für die Wohnung im Obergeschoss rechts, 57 m² und 5.700 kWh Verbrauch, sieht das so aus:
- Nach Verbrauch 70 % von 299,08 €
- 209,36 €
- Verbrauch der Wohnung 5.700 von 30.000 kWh
- 39,78 €
- Nach Wohnfläche 30 % von 299,08 €
- 89,72 €
- Anteil der Wohnung 57 von 272 m²
- 18,80 €
- CO₂-Kosten der Wohnung 39,78 € + 18,80 €
- 58,58 €
Zusammengerechnet trägt die Wohnung 19,59 % der Heizkosten und damit auch 19,59 % der CO₂-Kosten der Mieter.
Schritt 6: Die Gutschrift auf der Abrechnung
Auf der Abrechnung des Mieters taucht dein Anteil als Gutschrift auf. Der Grund: Der CO₂-Preis steckt im Gaspreis. Die Gasrechnung über 3.900,00 € wird deshalb zunächst in voller Höhe als Heizkosten verteilt, mit den gesamten CO₂-Kosten darin. Dein Anteil von 128,18 € kommt danach wieder heraus, verteilt nach demselben Schlüssel.
- Heizkosten nach Verbrauch 5.700 von 30.000 kWh, 70 % von 3.900,00 €
- 518,70 €
- Heizkosten nach Wohnfläche 57 von 272 m², 30 % von 3.900,00 €
- 245,18 €
- Heizung 518,70 € + 245,18 €
- 763,88 €
- CO₂-Gutschrift 19,59 % von 128,18 €
- −25,11 €
- Summe
- 738,77 €
Beide Wege führen zum selben Ergebnis. In den 763,88 € Heizkosten stecken 83,69 € CO₂-Kosten, der Anteil der Wohnung an den vollen 427,26 €. Nach der Gutschrift von 25,11 € bleiben die 58,58 € aus Schritt 5.
Jede Wohnung bekommt die Gutschrift nach ihrem Anteil an den Heizkosten. Jede Gutschrift wird auf den Cent aufgerundet, damit kein Mieter weniger bekommt, als ihm zusteht. Zusammen sind es deshalb 128,20 €, zwei Cent mehr als deine 128,18 €. Die zwei Cent Rundung trägst du:
| Wohnung | Anteil an den Heizkosten | CO₂-Gutschrift |
|---|---|---|
| EG links | 27,98 % | −35,87 € |
| EG rechts | 23,05 % | −29,55 € |
| OG links | 29,38 % | −37,67 € |
| OG rechts | 19,59 % | −25,11 € |
| Zusammen | −128,20 € |
Derselbe Fall, von Sivon gerechnet
Das Beispiel haben wir genau so in Sivon eingegeben: vier Wohnungen, die Gasrechnung mit ihrem CO₂-Preisbestandteil, die Kilogramm CO₂ und die Wohnfläche. Die Abrechnung für die Wohnung im Obergeschoss rechts kommt auf dieselbe Gutschrift von 25,11 €. In der Anlage zur Abrechnung stehen der CO₂-Ausstoß, die Aufteilung und der Rechenweg.
Der CO₂-Preis je Jahr
Welcher Preis je Tonne CO₂ gilt, legt § 4 fest. Bis 2025 waren es die Festpreise des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (§ 10 Abs. 2 BEHG), 2026 ist es der Mittelwert des dort festgelegten Preiskorridors. Die Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
| Jahr | Preis je Tonne CO₂ |
|---|---|
| 2023 | 30 € |
| 2024 | 45 € |
| 2025 | 55 € |
| 2026 | 60 €, der Mittelwert des Korridors von 55 bis 65 € |
| ab 2027 | Durchschnittspreis der Versteigerungen vom 1. Juli bis 30. November des Vorjahres |
Die Preise ab 2026 veröffentlicht das Umweltbundesamt spätestens zehn Werktage vor Beginn des Jahres. Rechnen musst du damit nicht: Der Preis ist im CO₂-Preisbestandteil auf deiner Rechnung schon enthalten.
Was das Gesetz außerdem regelt
Das Stufenmodell gilt für Wohngebäude mit einer Heizung, die du als Vermieter betreibst. Für drei Fälle gelten andere Regeln.
Nichtwohngebäude
Dient ein Gebäude nicht überwiegend dem Wohnen, gibt es keine Stufen: Der Mieter trägt höchstens 50 % der CO₂-Kosten (§ 8 Abs. 1).
Gasetagenheizung: Der Mieter fordert deinen Anteil zurück
Hat der Mieter einen eigenen Vertrag mit dem Gasversorger, etwa bei einer Gasetagenheizung, zahlt er die CO₂-Kosten zunächst allein. Dann rechnet er: Er ermittelt den CO₂-Ausstoß seiner Wohnung, stuft sie nach derselben Tabelle ein und fordert deinen Anteil von dir zurück (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2). Dafür hat er zwölf Monate Zeit, gerechnet ab der Abrechnung seines Lieferanten, und er muss den Anspruch in Textform geltend machen. Leistet der Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten, kannst du den Betrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen. Sonst erstattest du ihn spätestens zwölf Monate nach der Anzeige.
Denkmalschutz und Anschlusszwang
Manchmal darfst du das Gebäude gar nicht verbessern. Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder seiner Wärmeversorgung entgegen, halbiert sich dein Anteil (§ 9 Abs. 1). Das Gesetz nennt als Beispiele den Denkmalschutz, die Pflicht, Wärme von einem Lieferanten zu beziehen, etwa bei einem Anschluss- und Benutzungszwang, und eine Erhaltungssatzung. Ist beides versperrt, die Verbesserung des Gebäudes und die der Wärmeversorgung, werden die CO₂-Kosten gar nicht aufgeteilt (§ 9 Abs. 2). Darauf berufen kannst du dich nur, wenn du dem Mieter die Umstände nachweist (§ 9 Abs. 3).
Ab 2028: neue Gas- und Ölheizungen
Seit dem 29. Juli 2026 enthält das Gesetz eine zweite Aufteilung. Sie betrifft Wohnraum, der mit einer Heizung nach § 43 Abs. 1 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) versorgt wird. Das ist eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, die nach dem 29. Juli 2026 neu in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird.
Für diese Heizungen gilt ab dem 1. Januar 2028 nicht mehr das Stufenmodell: Vermieter und Mieter tragen die CO₂-Kosten je zur Hälfte, gleich wie viel das Gebäude ausstößt (§ 5a Abs. 3). Dasselbe gilt für die Gasnetzentgelte und, ab 2029, für die Kosten der Brennstoffe, die eine solche Heizung verpflichtend anteilig nutzen muss, bis zu einem Anteil von 30 % am verbrauchten Brennstoff. Für Neubauten, die bis Ende 2029 errichtet werden, gilt die Regel entsprechend (§ 5b). In eng begrenzten Härtefällen bleibt es bei deinem Anteil nach dem Stufenmodell (§ 5d).
Eine Heizung, die bis zum 29. Juli 2026 eingebaut wurde, betrifft das nicht. Für sie bleibt es bei den zehn Stufen.
Trag die Brennstoffrechnung ein. Die Stufe rechnet Sivon.
Sivon ermittelt aus den Kilogramm CO₂ deiner Brennstoffrechnungen und der Wohnfläche die Stufe und schreibt jedem Mieter deinen Anteil gut. CO₂-Ausstoß, Aufteilung und Gutschrift stehen mit Rechenweg in der Abrechnung. Die Vorschau ist kostenlos.
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Häufige Fragen
Gilt die Aufteilung auch für alte Mietverträge?
Ja. Das Gesetz gilt für alle Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, auch wenn der Mietvertrag älter ist. Eine Klausel, nach der der Mieter die Heizkosten trägt, umfasst deinen Anteil an den CO₂-Kosten nicht (§ 11 CO₂KostAufG).
Kann ich mit dem Mieter etwas anderes vereinbaren?
Nicht zu seinen Lasten. Eine Vereinbarung, nach der der Mieter mehr trägt als den Anteil seiner Stufe, ist unwirksam (§ 6 Abs. 1 CO₂KostAufG).
Wo finde ich die Kilogramm CO₂?
Auf der Rechnung deines Lieferanten. Er muss die Brennstoffemissionen in Kilogramm CO₂, den CO₂-Preisbestandteil, den Emissionsfaktor und den Energiegehalt ausweisen (§ 3 Abs. 1 CO₂KostAufG). Selbst umrechnen musst du nichts.
Gilt das auch für Fernwärme?
Ja, auch gewerblich gelieferte Wärme ist erfasst, und der Wärmelieferant weist die Angaben genauso aus. Eine Ausnahme gibt es für Wärme aus Anlagen im Europäischen Emissionshandel: Sie zählt nicht, wenn das Gebäude seinen Wärmeanschluss erst nach dem 1. Januar 2023 erhalten hat (§ 2 Abs. 1 und 4 CO₂KostAufG).
Welche Fläche zählt für die Einstufung?
Die Wohnfläche. Bei einer Zentralheizung ist es die Wohnfläche des Gebäudes. Vermietest du mehrere Wohnungen in einem Haus, zählt deren Gesamtwohnfläche (§ 5 Abs. 1 CO₂KostAufG).
Weiterlesen
Rechtsgrundlagen
- CO₂KostAufG: Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, Stand 23.07.2026
- § 3 CO₂KostAufG: Angaben auf der Rechnung des Lieferanten
- § 4 CO₂KostAufG: Maßgeblicher Zertifikatepreis
- § 5 CO₂KostAufG: Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
- Anlage zum CO₂KostAufG: Einstufung der Gebäude in zehn Stufen
- § 5a CO₂KostAufG: Kostenverteilung bei Heizungsanlagen nach § 43 GModG
- § 6 CO₂KostAufG: Begrenzung der Umlagefähigkeit, Erstattungsanspruch des Mieters
- § 7 CO₂KostAufG: Abrechnung des Mieteranteils, Pflichtangaben, Kürzungsrecht
- § 8 CO₂KostAufG: Nichtwohngebäude
- § 9 CO₂KostAufG: Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen
- § 10 BEHG: Festpreise der Emissionszertifikate bis 2025, Preiskorridor 2026
- § 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
- § 43 GModG: Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
Geprüft am 03.10.2026. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.