Umlagefähige Nebenkosten: was auf die Abrechnung darf
Du hast eine Rechnung in der Hand und willst wissen, ob sie auf die Nebenkostenabrechnung darf. Die Antwort steht in zwei Texten: in deinem Mietvertrag und in der Betriebskostenverordnung. Hier findest du den Katalog mit allen 17 Betriebskostenarten, die Kosten, die bei dir bleiben, und die Fälle, die am häufigsten falsch eingeordnet werden.
Stand
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Rechnung ist umlagefähig, wenn zwei Dinge stimmen: Der Mietvertrag überträgt die Betriebskosten auf den Mieter, und die Kosten stehen im Katalog des § 2 der Betriebskostenverordnung.
- Der Katalog hat 17 Nummern, von der Grundsteuer bis zu den sonstigen Betriebskosten. Für Nr. 1 bis 16 genügt es, wenn der Mietvertrag dem Mieter „die Betriebskosten“ auferlegt.
- Sonstige Betriebskosten (Nr. 17) kannst du nur umlegen, wenn der Mietvertrag sie einzeln benennt, etwa die Dachrinnenreinigung oder die Wartung der Rauchwarnmelder.
- Verwaltung, Reparaturen, Bankgebühren, Rücklagen und der Anteil leer stehender Wohnungen bleiben bei dir.
- Gemischte Rechnungen teilst du auf: Beim Hauswart ziehst du den Anteil für Reparaturen und Verwaltung ab, bei gemieteten Rauchwarnmeldern die Miete, beim Kabelanschluss seit dem 01.07.2024 die Gebühren.
Auf dieser Seite
Erst der Mietvertrag, dann der Katalog
Betriebskosten trägt der Mieter nur, wenn ihr das vereinbart habt (§ 556 Abs. 1 BGB). Steht im Mietvertrag nichts dazu, bleiben die Lasten des Grundstücks bei dir (§ 535 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der erste Blick gilt deshalb dem Mietvertrag, nicht der Rechnung.
Viel verlangt die Rechtsprechung dabei nicht. Es genügt, wenn der Mietvertrag dem Mieter „die Betriebskosten“ auferlegt oder auf die Betriebskostenverordnung verweist. Damit sind die Betriebskostenarten Nr. 1 bis 16 vereinbart, ohne dass du sie einzeln aufzählen musst (BGH, VIII ZR 137/15). Für sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 gilt das nicht: Sie musst du im Mietvertrag einzeln benennen.
Was Betriebskosten sind, legt die Betriebskostenverordnung (BetrKV) fest: Kosten, die dir durch das Eigentum am Grundstück oder durch den Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 1 Abs. 1 BetrKV). Mehr als Betriebskosten kannst du bei Wohnraum nicht über die Nebenkosten abrechnen. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters davon abweicht, ist unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB).
Der Katalog: die 17 Betriebskostenarten
§ 2 BetrKV zählt die Betriebskosten in 17 Nummern auf. Die Tabelle folgt dieser Reihenfolge und nennt jede Betriebskostenart so, wie Sivon sie auf der Abrechnung führt. Was dazugehört, steht in Kurzform daneben, zusammen mit einer Rechnung, wie sie typischerweise bei dir ankommt.
Suchst du eine bestimmte Rechnung, hilft die Suche deines Browsers: Strg + F, am Mac ⌘ + F, und dann das Stichwort, etwa „Schornstein“ oder „Versicherung“.
| Nr. | Betriebskostenart | Was dazugehört |
|---|---|---|
| 1 | Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks | vor allem die Grundsteuer Typische Rechnung: Grundsteuerbescheid der Gemeinde |
| 2 | Wasserversorgung | Wasserverbrauch, Grundgebühren, Miete und Eichung der Wasserzähler, Kosten der Berechnung und Aufteilung Typische Rechnung: Jahresabrechnung des Wasserversorgers |
| 3 | Entwässerung | Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, Betrieb einer Entwässerungspumpe Typische Rechnung: Gebührenbescheid für das Abwasser |
| 4 | Heizung | Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung und Reinigung der Anlage, Immissionsmessung, Miete und Eichung der Erfassungsgeräte, Kosten der Berechnung und Aufteilung. Bei Fernwärme das Entgelt für die Wärme Typische Rechnung: Gas- oder Öllieferung, Fernwärmerechnung, Wartung der Heizung, Rechnung des Messdienstes |
| 5 | Warmwasser | das Wasser und seine Erwärmung, bei einzelnen Warmwassergeräten ihre Reinigung und Wartung Typische Rechnung: Wartung von Boiler oder Durchlauferhitzer |
| 6 | Verbundene Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen | die Kosten von Heizung und Warmwasser, wenn eine Anlage beides liefert Typische Rechnung: Heizkostenabrechnung des Messdienstes |
| 7 | Aufzug | Betriebsstrom, Überwachung und Pflege, regelmäßige Prüfung, Reinigung, Notruf Typische Rechnung: Wartungsvertrag, Prüfbericht, Notrufvertrag |
| 8 | Straßenreinigung und Müllbeseitigung | Gebühren für Straßenreinigung und Müllabfuhr, entsprechende private Leistungen, Müllschlucker und Müllmengenerfassung Typische Rechnung: Abgabenbescheid der Stadt, Rechnung des Entsorgers |
| 9 | Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung | Reinigung gemeinsam genutzter Gebäudeteile wie Flure, Treppen, Keller und Waschküche, dazu die Ungezieferbekämpfung Typische Rechnung: Treppenhausreinigung, Schädlingsbekämpfer |
| 10 | Gartenpflege | Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, Pflege von Spielplätzen sowie von Zugängen und Zufahrten ohne öffentlichen Verkehr Typische Rechnung: Rechnung des Gärtners |
| 11 | Beleuchtung | Strom für die Außenbeleuchtung und für gemeinsam genutzte Gebäudeteile wie Flure, Treppen und Keller Typische Rechnung: Abrechnung für den Allgemeinstrom |
| 12 | Schornsteinreinigung | Kehrgebühren, soweit sie nicht schon bei der Heizung stehen Typische Rechnung: Rechnung des Schornsteinfegers |
| 13 | Sach- und Haftpflichtversicherung | Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und Elementarschäden, Glasversicherung, Haftpflicht für Gebäude, Öltank und Aufzug Typische Rechnung: Beitragsrechnung der Wohngebäudeversicherung |
| 14 | Hauswart | Vergütung und Sozialbeiträge, ohne den Anteil für Reparaturen und Verwaltung Typische Rechnung: Rechnung des Hausmeisterdienstes, Lohnabrechnung |
| 15 | Gemeinschaftsantenne und Breitbandnetz | Betriebsstrom, bei der Gemeinschaftsantenne ihre regelmäßige Prüfung, bei Glasfaser das Bereitstellungsentgelt. Kabelgebühren seit dem 01.07.2024 nicht mehr Typische Rechnung: Stromkosten der Anlage, Glasfaser-Bereitstellungsentgelt |
| 16 | Wäschepflege | Betriebsstrom, Pflege, Reinigung und Prüfung gemeinschaftlicher Waschmaschinen und Trockner, dazu ihr Wasser Typische Rechnung: Wartung der Waschmaschine in der Waschküche |
| 17 | Sonstige Betriebskosten | laufende Betriebskosten, die Nr. 1 bis 16 nicht erfassen, wenn der Mietvertrag sie benennt Typische Rechnung: Dachrinnenreinigung, Wartung der Rauchwarnmelder, Prüfung der Elektroanlage |
Steht deine Rechnung in der Tabelle, ist erst die halbe Frage beantwortet. Wie du die Kosten auf die Wohnungen verteilst, bestimmt der Umlageschlüssel.
Was bei dir bleibt
Zwei Gruppen von Kosten nimmt die Verordnung ausdrücklich aus: Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Bankgebühren und Rücklagen fallen darunter, auch wenn die Verordnung sie nicht beim Namen nennt. Und der Leerstand ist dein Risiko als Vermieter.
| Kosten | Zum Beispiel | Warum sie bei dir bleiben |
|---|---|---|
| Verwaltung | Honorar der Hausverwaltung, deine eigene Verwaltungsarbeit | § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nimmt Verwaltungskosten aus |
| Instandhaltung und Instandsetzung | Reparaturen, Ersatz defekter Teile, Beseitigung von Graffiti | § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV nimmt sie aus |
| Bankgebühren | Kontoführung für das Konto des Hauses | Sie gehören zur Verwaltung und stehen nicht im Katalog |
| Rücklagen | Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft | Geld für künftige Reparaturen, also Instandhaltung |
| Leerstand | der Anteil einer leer stehenden Wohnung an den Kosten des Hauses | Das Risiko, nicht zu vermieten, trägst du (BGH, VIII ZR 159/05) |
Einzelne Verwaltungs- und Mietkosten lässt der Katalog trotzdem zu, weil er sie ausdrücklich nennt: die Kosten der Berechnung und Aufteilung bei Wasser, Heizung und Müll oder die Miete für Wasserzähler und Heizkostenverteiler. Das sind Ausnahmen. Auf andere Kosten lassen sie sich nicht übertragen (BGH, VIII ZR 379/20).
Sechs Fälle, die oft falsch eingeordnet werden
Hauswart: Reparaturen und Verwaltung abziehen
Was du dem Hauswart zahlst, ist umlagefähig, soweit seine Arbeit nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft (§ 2 Nr. 14 BetrKV). Repariert er auch, oder nimmt er dir Verwaltungsarbeit ab, ziehst du diesen Anteil ab.
Ein pauschaler Abzug trägt dabei nicht weit. Der Bundesgerichtshof ließ einen pauschalen Abzug von 10 % nicht genügen, nachdem die Mieter ihn bestritten hatten. Du musst nachvollziehbar aufschlüsseln können, welcher Teil der Kosten auf welche Arbeiten entfällt. Maßgeblich ist die Zeit, die der Hauswart tatsächlich für die jeweiligen Arbeiten braucht. Der Vertrag mit ihm ist dafür nur ein Indiz (BGH, VIII ZR 27/07).
Lass dir deshalb aufschreiben, wie viele Stunden auf welche Arbeiten entfallen. Und rechne nichts doppelt ab: Mäht der Hauswart den Rasen oder putzt er das Treppenhaus, stehen diese Arbeiten bei den Hauswartkosten und nicht noch einmal unter Gartenpflege oder Gebäudereinigung (§ 2 Nr. 14 BetrKV).
Wartung oder Reparatur
Die Grenze verläuft zwischen Prüfen und Beheben. Was regelmäßig anfällt, um eine Anlage zu prüfen, einzustellen oder zu reinigen, ohne dass eine Störung der Anlass ist, sind Betriebskosten. Was anfällt, weil etwas defekt, abgenutzt oder verstopft ist, ist Instandhaltung und Instandsetzung und bleibt bei dir (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV; BGH, VIII ZR 123/06).
| Umlagefähig | Nicht umlagefähig |
|---|---|
| die jährliche Wartung der Heizung | der Austausch der defekten Pumpe |
| die Dachrinnenreinigung, die regelmäßig nötig ist, weil hohe Bäume am Haus stehen | die einmalige Reinigung aus besonderem Anlass und das Beseitigen einer Verstopfung (BGH, VIII ZR 167/03) |
| die wiederkehrende Prüfung der Elektroanlage (BGH, VIII ZR 123/06) | die Reparatur, die nach der Prüfung fällig wird |
| die Reinigung des Treppenhauses | die Beseitigung von Graffiti |
Die Dachrinnenreinigung und die Prüfung der Elektroanlage sind sonstige Betriebskosten. Umlegen kannst du sie also nur, wenn der Mietvertrag sie benennt.
Zwei Dinge werden dabei oft übersehen. Laufend heißt nicht jährlich: Auch ein Turnus von mehreren Jahren genügt. Und vorbeugen ist nicht dasselbe wie prüfen: Tauschst du ein Teil vorsorglich aus, bevor es ausfällt, ist das Instandhaltung (BGH, VIII ZR 123/06).
Deckt ein Wartungsvertrag auch Reparaturen und Ersatzteile ab, wie der Vollwartungsvertrag für einen Aufzug, ist nur der Anteil für die Wartung umlagefähig, weil Reparaturen keine Betriebskosten sind. Den Rest ziehst du ab, und wie beim Hauswart solltest du erklären können, wie du auf den Abzug kommst.
Gartenpflege und Baumfällung
Zur Gartenpflege gehört die Pflege der gärtnerisch angelegten Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen (§ 2 Nr. 10 BetrKV). Auch das Schneiden und Ausasten von Bäumen zählt dazu.
Lange umstritten war die Fällung. Der Bundesgerichtshof hat 2021 entschieden: Die Kosten für die Fällung eines morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege. Dass eine Fällung nur alle paar Jahre vorkommt und dann teuer ist, ändert daran nichts (BGH, VIII ZR 107/20). Offengelassen hat das Gericht, ob du besonders hohe Kosten im Ausnahmefall über mehrere Jahre verteilen musst. Und über einen gesunden Baum, der nur im Weg steht, hat es nicht entschieden.
Der Garten muss den Mietern gemeinsam zur Verfügung stehen. Flächen, die du allein nutzt oder die nur einem Mieter überlassen sind, gehören nicht in die Abrechnung der anderen. Ob ein Mieter den gemeinsamen Garten tatsächlich nutzt, spielt dagegen keine Rolle (BGH, VIII ZR 107/20).
Rauchwarnmelder: Miete nein, Wartung ja
Mietest du die Rauchwarnmelder, statt sie zu kaufen, kannst du die Miete nicht umlegen. Der Bundesgerichtshof stellt die Mietkosten dem Kauf gleich, und Anschaffungskosten sind keine Betriebskosten (BGH, VIII ZR 379/20).
Anders die Wartung. Die Kosten für die regelmäßige Prüfung, ob die Geräte betriebsbereit sind, sind sonstige Betriebskosten (BGH, VIII ZR 117/21). Wie alle sonstigen Betriebskosten müssen sie im Mietvertrag benannt sein. In jenem Fall genügte dem Gericht eine Klausel über die Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen.
Auf der Rechnung des Dienstleisters stehen Miete und Wartung oft in einer Summe. Lass dir beide Beträge getrennt ausweisen und lege nur die Wartung um.
Kabelfernsehen seit Juli 2024
Bis zum 30.06.2024 konntest du die Gebühren für den Kabelanschluss des Hauses über die Nebenkosten abrechnen. Seit dem 01.07.2024 geht das nicht mehr: Das Nutzungsentgelt für eine fremde Antennenanlage, die Gebühren für die Kabelweitersendung und die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse zählen seither nicht mehr zu den Betriebskosten (§ 2 Nr. 15 BetrKV).
Umlagefähig bleibt der Betriebsstrom der Anlage, bei einer Gemeinschaftsantenne auch die regelmäßige Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft. Für Anlagen, die ab dem 01.12.2021 errichtet wurden, gilt selbst das nicht.
Eine Ausnahme gibt es für Glasfaser. Ist die Verteilanlage im Haus vollständig über Glasfaser angeschlossen und kann der Mieter seinen Anbieter frei wählen, sind der Betriebsstrom und das Bereitstellungsentgelt umlagefähig (§ 2 Nr. 15 Buchstabe c BetrKV). Das Entgelt trägt der Mieter nur, wenn die Maßnahme wirtschaftlich umgesetzt wurde (§ 556 Abs. 3a BGB).
Reicht eine Rechnung über den Stichtag, ist nur der Teil bis zum 30.06.2024 umlagefähig.
Leerstand
Steht eine Wohnung leer, zahlt dir niemand ihre Nebenkosten. Auf die anderen Mieter verteilen darfst du diesen Anteil trotzdem nicht, denn das Risiko, nicht zu vermieten, liegt bei dir. Die leere Wohnung bleibt mit ihrer Fläche in der Verteilung, und was auf sie entfällt, trägst du (BGH, VIII ZR 159/05).
Das gilt auch für Kosten wie Wasser oder Müll, wenn du sie nach Wohnfläche abrechnest, weil der Verbrauch der einzelnen Wohnungen nicht erfasst wird. Hat jede Wohnung einen eigenen Wasserzähler, löst sich das Problem von selbst: In der leeren Wohnung läuft kein Wasser.
Wie du den Anteil des Leerstands nach Tagen ausrechnest, zeigt das Beispiel im Ratgeber zur Nebenkostenabrechnung bei Mieterwechsel.
Sonstige Betriebskosten: nur mit Namen im Mietvertrag
Nr. 17 ist der Auffangtatbestand des Katalogs: Betriebskosten, die laufend entstehen, aber in Nr. 1 bis 16 nicht vorkommen. Aus der Rechtsprechung gehören dazu die regelmäßige Dachrinnenreinigung, die wiederkehrende Prüfung der Elektroanlage und die Wartung der Rauchwarnmelder. Die Begründung der Verordnung nennt außerdem die Betriebskosten einer Sauna oder eines Schwimmbads.
Anders als bei Nr. 1 bis 16 genügt hier der Verweis auf die Betriebskostenverordnung nicht. Der Mieter muss dem Vertrag entnehmen können, welche Kosten auf ihn zukommen. Sonstige Betriebskosten sind deshalb nur umlagefähig, wenn der Mietvertrag sie im Einzelnen benennt (BGH, VIII ZR 167/03). Die Worte „sonstige Betriebskosten“ allein reichen nicht.
Und nicht alles, was regelmäßig anfällt, passt unter Nr. 17. Auch sonstige Betriebskosten müssen Betriebskosten sein. Verwaltung, Reparaturen und Anschaffungen werden auch unter diesem Namen nicht umlagefähig (BGH, VIII ZR 379/20).
Einordnen, verteilen, abrechnen
Steht fest, welche Rechnungen umlagefähig sind, bleiben zwei Fragen. Wie du die Kosten auf die Wohnungen verteilst, bestimmt der Umlageschlüssel. Und bis wann die Abrechnung beim Mieter sein muss, regelt die Abrechnungsfrist: zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Was du bis dahin nicht abgerechnet hast, kannst du in der Regel nicht mehr nachfordern (§ 556 Abs. 3 BGB). Alle Schritte in ihrer Reihenfolge zeigt der Ratgeber Nebenkostenabrechnung erstellen.
In Sivon gibst du jeder Position einer Rechnung eine Betriebskostenart: eine der 17 aus dem Katalog oder „Nicht umlagefähig“. Eine gemischte Rechnung teilst du in zwei Positionen, beim Hauswart etwa in den umlagefähigen Teil und den Teil für Reparaturen. Was unter „Nicht umlagefähig“ steht, zählt zur Rechnungssumme, erscheint aber auf keiner Abrechnung eines Mieters. Reicht eine Position unter „Gemeinschaftsantenne und Breitbandnetz“ über den 30.06.2024 hinaus, weist Sivon dich darauf hin.
Nicht umlagefähig? Dann bleibt die Rechnung aus jeder Abrechnung.
In Sivon buchst du jede Position einer Rechnung unter einer der 17 Betriebskostenarten oder unter „Nicht umlagefähig“. Was nicht umlagefähig ist, zählt zur Rechnungssumme, erscheint aber auf keiner Abrechnung eines Mieters. Die Vorschau deiner Abrechnung ist kostenlos.
Kostenlos startenKostenlose Vorschau · 2,99 € pro Abrechnung · Ohne Abo
Häufige Fragen
Reicht im Mietvertrag der Satz, dass der Mieter die Betriebskosten trägt?
Für die Betriebskostenarten Nr. 1 bis 16 ja. Der Bundesgerichtshof lässt die Vereinbarung genügen, dass der Mieter „die Betriebskosten“ trägt, auch ohne beigefügten Katalog (BGH, VIII ZR 137/15). Sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 musst du dagegen einzeln benennen (BGH, VIII ZR 167/03).
Darf ich Verwaltungskosten umlegen, wenn der Mietvertrag das vorsieht?
Bei Wohnraum nein. Über die Nebenkosten abrechnen kannst du nur Betriebskosten, und Verwaltungskosten zählt § 1 Abs. 2 BetrKV ausdrücklich nicht dazu. Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters davon abweicht, ist unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB). Die Nutzerwechselgebühr des Messdienstes ordnet der Bundesgerichtshof als Verwaltungskosten ein, die du trägst, solange der Mietvertrag nichts anderes regelt (BGH, VIII ZR 19/07). Eine solche Regelung lag ihm nicht vor, und ob sie bei Wohnraum wirksam wäre, hat er nicht entschieden.
Kann ich meine eigene Arbeit ansetzen, wenn ich etwa den Rasen selbst mähe?
Ja. Eigene Sach- und Arbeitsleistungen darfst du mit dem Betrag ansetzen, den ein Dritter für eine gleichwertige Leistung berechnen könnte, allerdings ohne dessen Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrKV). Für deine Verwaltungsarbeit gilt das nicht: Sie ist nicht umlagefähig.
Ist eine Rechnung umlagefähig, die nur alle paar Jahre kommt?
Sie kann es sein. Betriebskosten müssen laufend entstehen, aber nicht jährlich. Dem Bundesgerichtshof genügte bei der Prüfung der Elektroanlage ein Turnus von vier Jahren (BGH, VIII ZR 123/06), und auch die Fällung eines morschen Baums hat er als Gartenpflege eingeordnet (BGH, VIII ZR 107/20).
Was mache ich mit einer Rechnung, die beides enthält?
Du teilst sie auf. Umlagefähig ist nur der Teil, der auf Betriebskosten entfällt, beim Hauswart also nicht der Anteil für Reparaturen und Verwaltung. Den Abzug musst du nachvollziehbar aufschlüsseln können, ein pauschaler Prozentsatz reicht nicht, wenn der Mieter ihn bestreitet (BGH, VIII ZR 27/07).
Weiterlesen
Rechtsgrundlagen
- § 556 BGB: Vereinbarungen über Betriebskosten
- § 535 BGB: Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- § 1 BetrKV: Betriebskosten
- § 2 BetrKV: Aufstellung der Betriebskosten
- Bundesrat, Drucksache 568/03: Begründung der Betriebskostenverordnung
- BGH, Urteil vom 10.02.2016, VIII ZR 137/15: Umlage „der Betriebskosten“ im Mietvertrag
- BGH, Urteil vom 07.04.2004, VIII ZR 167/03: sonstige Betriebskosten, Dachrinnenreinigung
- BGH, Versäumnisurteil vom 20.02.2008, VIII ZR 27/07: Hauswart, Abzug nicht umlagefähiger Arbeiten
- BGH, Urteil vom 14.02.2007, VIII ZR 123/06: wiederkehrende Prüfung der Elektroanlage
- BGH, Urteil vom 10.11.2021, VIII ZR 107/20: Baumfällung als Gartenpflege
- BGH, Urteil vom 11.05.2022, VIII ZR 379/20: Miete von Rauchwarnmeldern
- BGH, Urteil vom 05.10.2022, VIII ZR 117/21: Wartung von Rauchwarnmeldern
- BGH, Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 19/07: Nutzerwechselgebühr
- BGH, Urteil vom 31.05.2006, VIII ZR 159/05: Betriebskosten bei Leerstand
Geprüft am 03.10.2026. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.