Umlageschlüssel für Nebenkosten: welcher gilt wann
Der Umlageschlüssel legt fest, wie du eine Rechnung auf die Wohnungen im Haus verteilst. Steht im Mietvertrag nichts dazu, gilt die Wohnfläche. Dieser Ratgeber zeigt, wann welcher Schlüssel passt, was du später noch ändern darfst und wie du Kosten verteilst, die nur einen Teil des Hauses betreffen: den Aufzug, den das Erdgeschoss nicht braucht, oder den Garten, den nur das Erdgeschoss nutzen darf.
Stand
Das Wichtigste in Kürze
- Steht im Mietvertrag kein Umlageschlüssel, verteilst du die Betriebskosten nach der Wohnfläche. Kosten, deren Verbrauch erfasst wird, verteilst du nach diesem Verbrauch (§ 556a Abs. 1 BGB).
- Personen und Einheiten sind als Schlüssel möglich, aber nur, wenn sie im Mietvertrag vereinbart sind.
- Einen vereinbarten Schlüssel änderst du nur gemeinsam mit dem Mieter. Die Ausnahme: Auf eine Abrechnung nach erfasstem Verbrauch darfst du allein umstellen, in Textform und vor Beginn des Abrechnungszeitraums (§ 556a Abs. 2 BGB).
- Die Kosten des Aufzugs darfst du auch auf das Erdgeschoss umlegen. Nimmst du es aus, zahlen die Obergeschosse mehr, und das muss in deren Mietverträgen stehen.
- Für einen Garten, den nur einzelne Mieter nutzen dürfen, zahlen auch nur diese Mieter. Hier ist die kleinere Berechnungsbasis Pflicht.
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Was der Umlageschlüssel regelt
Eine Nebenkostenabrechnung beantwortet für jede Rechnung zwei Fragen: Darfst du die Kosten überhaupt auf die Mieter umlegen, und wenn ja, wie verteilst du sie auf die Wohnungen? Die erste Frage klärt der Ratgeber zu den umlagefähigen Nebenkosten. Die zweite beantwortet der Umlageschlüssel. Wo beide im Ablauf einer Abrechnung stehen, zeigt der Ratgeber Nebenkostenabrechnung erstellen.
Ein Schlüssel gilt nie für die ganze Abrechnung, sondern für eine Betriebskostenart. Die Grundsteuer kannst du nach Wohnfläche verteilen, das Wasser nach Verbrauch und den Müll nach Personen, solange der Mietvertrag es so vorsieht.
Die vier Schlüssel und wann sie passen
| Schlüssel | Passt für | Typische Falle |
|---|---|---|
| Wohnfläche | Kosten des Gebäudes: Grundsteuer, Versicherung, Hausreinigung | Leere Wohnungen aus der Gesamtfläche streichen |
| Personen | Kosten, die mit der Zahl der Bewohner steigen: Müll, Wasser ohne Zähler | Belegung nur am Stichtag zählen |
| Einheiten | Kosten, die je Wohnung gleich anfallen | Die kleine Wohnung zahlt so viel wie die große |
| Verbrauch | Alles, was ein Zähler erfasst: Wasser, Wärme | Fehlende Zählerstände |
Wohnfläche
Der gesetzliche Normalfall und für die meisten Betriebskostenarten die richtige Wahl. Jede Wohnung trägt den Anteil, den ihre Fläche an der gesamten Wohnfläche des Hauses hat.
Die Falle ist der Leerstand: Gerechnet wird mit der Gesamtwohnfläche, auch wenn eine Wohnung leer steht. Was auf die leere Wohnung entfällt, zahlst du. Streichst du sie aus der Summe, zahlen die Nachbarn deinen Leerstand mit (BGH, VIII ZR 159/05).
Personen
Passt, wenn die Kosten mit der Zahl der Bewohner steigen, etwa bei der Müllabfuhr. Eine Familie zu viert zahlt dann mehr als eine einzelne Person in einer gleich großen Wohnung.
Die Falle ist der Aufwand: Du musst über das ganze Jahr wissen, wie viele Personen in jeder Wohnung gewohnt haben. Zieht jemand zu oder aus, ändert sich die Verteilung für alle im Haus. Wer nur die Belegung am Jahresende zählt, liegt daneben.
Einheiten
Jede Wohnung trägt denselben Betrag. Das passt nur, wenn die Kosten wirklich je Wohnung gleich anfallen, unabhängig von Größe und Belegung.
Die Falle steckt in der Einfachheit: Der Schlüssel übersieht, wie groß eine Wohnung ist. Die Wohnung mit 57 m² zahlt genauso viel wie die mit 76 m².
Verbrauch
Der genaueste Schlüssel, wenn jede Wohnung einen Zähler hat. Wird der Verbrauch erfasst und steht im Mietvertrag nichts anderes, musst du nach einem Maßstab abrechnen, der den unterschiedlichen Verbrauch berücksichtigt (§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB).
Die Falle sind fehlende Zählerstände. Du brauchst für jede Wohnung den Stand am Anfang und am Ende des Abrechnungszeitraums, und bei einem Mieterwechsel zusätzlich den vom Tag der Übergabe.
Wenn der Mietvertrag nichts regelt: Wohnfläche
Habt ihr nichts vereinbart, legst du die Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche um (§ 556a Abs. 1 BGB). Davon gibt es zwei Ausnahmen, die das Gesetz selbst nennt: Kosten, deren Verbrauch erfasst wird, verteilst du nach diesem Verbrauch. Und wo eine andere Vorschrift den Maßstab vorgibt, gilt die, vor allem bei den Heizkosten.
Personen oder Einheiten kommen also nur in Frage, wenn sie im Mietvertrag stehen.
Vermietete Eigentumswohnung
Vermietest du eine Eigentumswohnung und habt ihr nichts anderes vereinbart, gilt nicht die Wohnfläche, sondern der Maßstab, nach dem die Eigentümergemeinschaft die Kosten unter den Eigentümern verteilt (§ 556a Abs. 3 BGB). Du findest ihn in der Jahresabrechnung der Hausverwaltung. Maßgeblich ist der jeweils geltende Maßstab: Ändert die Gemeinschaft ihn, ändert er sich auch für deinen Mieter. Nur wenn er billigem Ermessen widerspricht, gilt wieder die Wohnfläche.
Den Schlüssel später ändern
Ein vereinbarter Umlageschlüssel ist Teil des Mietvertrags. Ändern könnt ihr ihn nur gemeinsam (§ 311 Abs. 1 BGB).
Eine Ausnahme steht in § 556a Abs. 2 BGB. Auf eine Abrechnung nach erfasstem Verbrauch oder erfasster Verursachung darfst du allein umstellen, auch wenn im Mietvertrag etwas anderes steht. Das ist etwa der Fall, wenn du Wasserzähler in die Wohnungen einbauen lässt. Dafür gelten drei Bedingungen:
- Du erklärst die Umstellung in Textform: lesbar, mit deinem Namen und so, dass der Mieter die Erklärung aufbewahren kann, zum Beispiel als Brief oder E-Mail (§ 126b BGB).
- Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Rückwirkend oder mitten im Jahr geht es nicht.
- Waren die Kosten bisher in der Miete enthalten, setzt du die Miete entsprechend herab.
Heizkosten: ein Schlüssel mit zwei Teilen
Bei einer zentralen Heizung hast du keine freie Wahl. Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass du mindestens 50 und höchstens 70 % der Kosten nach dem erfassten Verbrauch verteilst und den Rest nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV). Der Umlageschlüssel hat hier also zwei Teile, zum Beispiel 70 % Verbrauch und 30 % Wohnfläche.
Wie du beide Teile rechnest, zeigt der Ratgeber zum Mieterwechsel im Abschnitt Heizkosten: Verbrauch und Grundkosten getrennt.
Kosten, die nur einen Teil des Hauses betreffen
Bisher ging es darum, nach welcher Größe du verteilst. Manchmal ist die Frage eine andere: auf welche Wohnungen überhaupt? Der Aufzug nützt dem Erdgeschoss wenig, und den Garten dürfen vielleicht nur die Mieter im Erdgeschoss nutzen.
Dann bleibt der Schlüssel derselbe, aber die Berechnungsbasis wird kleiner. Du teilst nicht mehr durch die Fläche des ganzen Hauses, sondern nur durch die Fläche der Wohnungen, die die Kosten tragen. In Sivon heißt so ein Kreis von Wohnungen Nutzergruppe.
Das Beispiel: ein Haus mit vier Wohnungen und zusammen 272 m² Wohnfläche. Alle Wohnungen sind das ganze Jahr 2025 vermietet. Zieht jemand mitten im Jahr aus oder ein, kommt zur Fläche die Aufteilung nach Tagen dazu, wie sie der Ratgeber zur Nebenkostenabrechnung bei Mieterwechsel zeigt.
| Wohnung | Wohnfläche |
|---|---|
| Erdgeschoss links | 76 m² |
| Erdgeschoss rechts | 63 m² |
| Obergeschoss links | 76 m² |
| Obergeschoss rechts | 57 m² |
| Ganzes Haus | 272 m² |
Drei Rechnungen sind angefallen, alle nach Wohnfläche verteilt:
| Rechnung | Betrag | Verteilt auf |
|---|---|---|
| Grundsteuer | 1.240,00 € | das ganze Haus, 272 m² |
| Aufzugswartung | 1.480,00 € | die Obergeschosse, 133 m² |
| Gartenpflege | 960,00 € | das Erdgeschoss, 139 m² |
Aufzug und Gartenpflege gehören beide zu den Betriebskosten, die du umlegen darfst (§ 2 Nr. 7 und 10 BetrKV).
Aufzug: Das Erdgeschoss darf mitzahlen, muss aber nicht
Die Kosten des Aufzugs darfst du nach Wohnfläche auf alle Wohnungen umlegen, auch auf das Erdgeschoss. Der Bundesgerichtshof hält das für zulässig, selbst wenn der Mieter im Erdgeschoss den Aufzug nicht braucht: Bei einem einheitlichen Maßstab lasse sich nicht vermeiden, dass manche Mieter von einer Einrichtung mehr haben als andere (BGH, VIII ZR 103/06).
Du darfst das Erdgeschoss aber ausnehmen. Das ist deine Entscheidung, keine Pflicht. Sie hat eine Folge: Die Obergeschosse tragen die Kosten dann allein und zahlen mehr, als sie nach der Fläche des ganzen Hauses zahlen müssten. Weil das vom gesetzlichen Maßstab abweicht, der Gesamtwohnfläche, muss es in den Mietverträgen dieser Mieter vereinbart sein (§ 556a Abs. 1 BGB).
Die Nutzergruppe „Obergeschosse“ besteht aus den Wohnungen Obergeschoss links mit 76 m² und Obergeschoss rechts mit 57 m². Die Berechnungsbasis ist 133 m² statt 272 m².
- Aufzugswartung
- 1.480,00 €
- Über das ganze Haus verteilt 57 von 272 m²
- 310,14 €
- Nur über die Obergeschosse verteilt 57 von 133 m²
- 634,28 €
Der grau gesetzte Betrag ist der Vergleich: So viel wäre es, wenn das Erdgeschoss mitzahlt. Für alle vier Wohnungen sieht das so aus:
| Wohnung | Über das ganze Haus | Nur Obergeschosse |
|---|---|---|
| Erdgeschoss links | 413,52 € | – |
| Erdgeschoss rechts | 342,79 € | – |
| Obergeschoss links | 413,52 € | 845,71 € |
| Obergeschoss rechts | 310,14 € | 634,28 € |
| Summe | 1.479,97 € | 1.479,99 € |
Jeder Anteil ist auf den Cent abgerundet, damit kein Mieter mehr zahlt, als auf ihn entfällt. Die fehlenden Cent bis 1.480,00 € trägst du.
Garten: Wer ihn nicht nutzen darf, zahlt nicht
Beim Garten kommt es darauf an, wem er überlassen ist. Für einen gemeinschaftlichen Garten zahlen alle Mieter, auch wer ihn nicht nutzt oder nicht nutzen kann: Ein gepflegter Garten wertet das ganze Haus auf.
Anders ist es, wenn der Garten nur einzelnen Mietern zur alleinigen Nutzung überlassen ist, zum Beispiel den beiden Wohnungen im Erdgeschoss. Dann dürfen die anderen Mieter an den Kosten der Gartenpflege nicht beteiligt werden (BGH, VIII ZR 135/03). Die kleinere Berechnungsbasis ist hier Pflicht. Dasselbe gilt für einen Garten, den du selbst allein nutzt: Dessen Pflege zahlst du.
Die Nutzergruppe „Erdgeschoss“ besteht aus den Wohnungen Erdgeschoss links mit 76 m² und Erdgeschoss rechts mit 63 m². Die Berechnungsbasis ist 139 m² statt 272 m².
- Gartenpflege
- 960,00 €
- Über das ganze Haus verteilt 63 von 272 m²
- 222,35 €
- Nur über das Erdgeschoss verteilt 63 von 139 m²
- 435,10 €
Die Wohnung Erdgeschoss links trägt mit 76 von 139 m² 524,89 €. Den Cent, der bis 960,00 € fehlt, trägst du. Die Obergeschosse zahlen für den Garten nichts.
Derselbe Fall, von Sivon gerechnet
Das Beispiel haben wir genau so in Sivon eingegeben: vier Wohnungen, drei Rechnungen und die beiden Nutzergruppen „Obergeschosse“ und „Erdgeschoss“. Bei der Aufzugswartung ist die Nutzergruppe „Obergeschosse“ ausgewählt, bei der Gartenpflege „Erdgeschoss“, und die Grundsteuer gilt ohne Nutzergruppe für das ganze Haus.
Die Abrechnung für die Wohnung Obergeschoss rechts zeigt beide Fälle untereinander: den Aufzug mit 57 von 133 m² und die Grundsteuer mit 57 von 272 m², zusammen 894,13 €. Die Gartenpflege taucht auf dieser Abrechnung gar nicht auf.
Wähl den Schlüssel je Rechnung. Die Anteile rechnet Sivon.
In Sivon legst du für jede Rechnung den Umlageschlüssel fest und, wenn sie nur einen Teil des Hauses betrifft, eine Nutzergruppe. Sivon passt die Berechnungsbasis an und zeigt auf der Abrechnung jeden Rechenschritt. Die Vorschau deiner Abrechnung ist kostenlos.
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Häufige Fragen
Welcher Umlageschlüssel gilt, wenn im Mietvertrag keiner steht?
Die Wohnfläche. Kosten, deren Verbrauch erfasst wird, etwa Wasser mit Wohnungszählern, verteilst du nach diesem Verbrauch (§ 556a Abs. 1 BGB). Für die Heizkosten gilt die Heizkostenverordnung, und bei einer vermieteten Eigentumswohnung der Schlüssel der Eigentümergemeinschaft (§ 556a Abs. 3 BGB).
Muss der Mieter im Erdgeschoss den Aufzug mitbezahlen?
Wenn die Aufzugskosten nach dem Mietvertrag umgelegt werden, ja. Der Bundesgerichtshof hält es für zulässig, auch die Erdgeschosswohnung nach der Wohnfläche zu beteiligen, selbst wenn ihr Mieter den Aufzug nicht braucht (BGH, VIII ZR 103/06). Du darfst das Erdgeschoss ausnehmen, musst das dann aber mit den Mietern vereinbaren, die dadurch mehr zahlen. Erreicht der Aufzug eine Wohnung gar nicht, etwa weil er in einem anderen Gebäudeteil liegt, darf ihr Mieter nicht beteiligt werden (BGH, VIII ZR 128/08).
Wer zahlt die Gartenpflege, wenn nur das Erdgeschoss den Garten nutzen darf?
Nur die Mieter, denen der Garten überlassen ist. An den Kosten für Gartenflächen, die einzelnen Mietern oder dir selbst zur alleinigen Nutzung überlassen sind, dürfen die anderen Mieter nicht beteiligt werden. Für einen gemeinschaftlichen Garten zahlen dagegen alle, auch wer ihn nicht nutzt oder nicht nutzen kann (BGH, VIII ZR 135/03).
Darf ich den Umlageschlüssel einfach ändern?
Einen vereinbarten Schlüssel nur zusammen mit dem Mieter. Allein darfst du nur auf eine Abrechnung nach erfasstem Verbrauch oder erfasster Verursachung umstellen: durch eine Erklärung in Textform, vor Beginn des Abrechnungszeitraums (§ 556a Abs. 2 BGB).
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Rechtsgrundlagen
- § 556a BGB: Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
- § 311 BGB: Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse, Änderung nur durch Vertrag
- § 126b BGB: Textform
- § 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
- § 2 BetrKV: Aufstellung der Betriebskosten, Nr. 7 Aufzug und Nr. 10 Gartenpflege
- BGH, Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 103/06: Aufzugskosten und Erdgeschoss
- BGH, Urteil vom 08.04.2009, VIII ZR 128/08: Aufzug, der die Wohnung nicht erreicht
- BGH, Urteil vom 26.05.2004, VIII ZR 135/03: Gartenpflege und Garten zur alleinigen Nutzung
- BGH, Urteil vom 31.05.2006, VIII ZR 159/05: Gesamtwohnfläche und Leerstand
Geprüft am 02.10.2026. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.